Bauschuttcontainer

Auf einer Baustelle fällt Bauschutt im Rahmen von Bau- und Renovierungsmaßnahmen, sowie Sanierungs- und Abrissarbeiten an. Bauschutt besteht ausschließlich aus mineralischen Abfällen. Wichtig ist, dass der Bauschutt nicht mit Fremd- oder Störstoffen vermischt, sondern sortenrein in den Bauschuttcontainer eingefüllt wird. Die Kantenlänge der Abfälle darf maximal 0,60 m betragen.

Das gehört in den Bauschuttcontainer

  • Beton aus dem Abbruch (auch mit Putz)
  • gebrannte Ziegelsteine
  • Steingutprodukte
    Dachziegel oder Abwasserrohre aus Steingut
  • Fliesen und Kacheln
  • Sanitärkeramik 
    WCs, Waschbecken, Duschtassen ohne Anbauteile wie Armaturen, Deckel etc.

Das gehört nicht in den Bauschuttcontainer

  • Sonstige Renovierungsabfälle
    wie Tapetenreste, Rigipsplatten, zementgebundene Holzplattenreste (zum Beispiel Heraklith)
  • Kabel- und Rohrreste
  • Bims-, Poren- und Gasbetonsteine (zum Beispiel Ytong)
  • Altholz
  • Glasbruch
  • Flexscheiben und Schleifpapiere
  • Metalle und Schrott
  • Folien und leere Kunststoffeimer
  • Styropor/Styrodurplatten
  • Dämmmaterialien
    wie Mineralwolle, Glaswolle etc.
  • Dachpappe
  • Asbesthaltige Abfälle
    zum Beispiel Eternitplatten, Blumenkästen, Fassadenplatten etc.
  • Schadstoffe (Sonderabfälle)
    wie Farben, Lacke, Lösungsmittel, Unkrautvernichter, Altöle etc.

Lieferbar sind Container in den Größen von 2,5 cbm bis 7 cbm.

Eine Übersicht der Containertypen/-größen finden Sie hier.

Preise und Termine

können Sie unter folgenden Kontaktdaten erfragen:

Kontakt

Telefon: (0208) 99 66 0-500

Telefax: (0208) 99 66 0-519

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Bürozeiten

Montag bis Donnerstag: 7.00 bis 16.30 Uhr

Freitag: 7.00 bis 15.30 Uhr

Allgemeine Hinweise

Miete

Für die Dauer der Stellzeit des Containers wird eine Miete erhoben. Wochenenden werden dabei ebenso mitgerechnet wie Feiertage.

Nutzung öffentlicher Flächen

Das Abstellen von Containern im öffentlichen Straßenverkehr erfordert die vorherige Einholung einer Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Kommune. Auf Wunsch beantragen wir in Ihrem Namen diese Erlaubnis. Sie ist gebührenpflichtig und wird Ihnen direkt von der Kommune berechnet.

Container-Sicherung

Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, sind ausschließlich Sie verantwortlich.

Zufahrten und Aufstellplatz

Ihnen obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Gleichfalls müssen Sie für die notwendigen Zufahrtswege sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW müssen geeignet sein.

Beladung

Container dürfen grundsätzlich nicht über ihre Ladekante bzw. Abmaße hinaus befüllt werden. Ist dies doch der Fall, kann der Transport verweigert werden. Mehrkosten für die Überladung werden Ihnen in Rechnung gestellt.

Fehlbefüllung

Sollte sich im Zuge Ihrer Arbeiten herausstellen, dass Sie unsere Füllhinweise nicht einhalten können, informieren Sie uns darüber bitte vor dem Abtransport des Containers und stimmen mit unseren Beratern eine individuelle Lösung ab. So helfen Sie, Mehrkosten auf das unvermeidbare Maß zu begrenzen.

AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Abfallcontainern und -behältern finden Sie hier.