Altholzcontainer (A I - A III)

Die Entsorgung von Altholz ist in der Altholzverordnung geregelt. Danach sind zu unterscheiden und getrennt zu entsorgen:

  • A I: unbehandeltes Altholz 
  • A II, A III: behandeltes Altholz 
  • A IV: kontaminiertes Altholz 

Das gehört in den Altholzcontainer

  • Altholz der Kategorie A I
    zum Beispiel unbehandeltes Massivholz, Einwegpaletten, Balken, Kanthölzer, Bretter, Bohlen, Kisten etc.
  • Altholz der Kategorie A II
    zum Beispiel Verschnitt und Abschnitte von Holzwerkstoffen, Paletten, Türblätter und -zargen aus dem Innenbereich, Profilblätter für die Raumausstattung, Deckenpaneelen, Zierbalken etc.
  • Altholz der Kategorie A III
    zum Beispiel Holzpaletten mit kleinen Mengen Verbundmaterialien, Holzmöbel und Altholz aus der Sperrmüllfraktion etc.

Das gehört nicht in den Altholzcontainer

  • Altholz der Kategorie A IV 
    mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz sowie Altholz mit Schadstoffbelastung wie Zäune, Fensterrahmen, Gartenhäuschen, Hasenställe etc.
    Holz, das mit Mitteln behandelt wurde, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten (z.B. Dämm- und Schallschutzplatten).

Altholzcontainer mit gefährlichen Bestandteilen (Altholz A IV)

In den Altholzcontainer mit gefährlichen Bestandteilen können Sie Altholz der Kategorie A I bis A III entsorgen und zusätzlich noch

  • Altholz der Kategorie A IV
    mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz sowie Altholz mit Schadstoffbelastung wie Zäune, Fensterrahmen, Gartenhäuschen, Hasenställe etc.

Lieferbar sind Container in den Größen von 2,5 cbm bis 40 cbm.

Eine Übersicht der Containertypen/-größen finden Sie hier.

Preise und Termine

können Sie unter folgenden Kontaktdaten erfragen:

Kontakt

Telefon: (0208) 99 66 0-500

Telefax: (0208) 99 66 0-519

Kontakt-Formular

Bürozeiten

Montag bis Donnerstag: 7.00 bis 16.30 Uhr

Freitag: 7.00 bis 15.30 Uhr

Allgemeine Hinweise

Miete

Für die Dauer der Stellzeit des Containers wird eine Miete erhoben. Wochenenden werden dabei ebenso mitgerechnet wie Feiertage.

Nutzung öffentlicher Flächen

Das Abstellen von Containern im öffentlichen Straßenverkehr erfordert die vorherige Einholung einer Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Kommune. Auf Wunsch beantragen wir in Ihrem Namen diese Erlaubnis. Sie ist gebührenpflichtig und wird Ihnen direkt von der Kommune berechnet.

Container-Sicherung

Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, sind ausschließlich Sie verantwortlich.

Zufahrten und Aufstellplatz

Ihnen obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Gleichfalls müssen Sie für die notwendigen Zufahrtswege sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW müssen geeignet sein.

Beladung

Container dürfen grundsätzlich nicht über ihre Ladekante bzw. Abmaße hinaus befüllt werden. Ist dies doch der Fall, kann der Transport verweigert werden. Mehrkosten für die Überladung werden Ihnen in Rechnung gestellt.

Fehlbefüllung

Sollte sich im Zuge Ihrer Arbeiten herausstellen, dass Sie unsere Füllhinweise nicht einhalten können, informieren Sie uns darüber bitte vor dem Abtransport des Containers und stimmen mit unseren Beratern eine individuelle Lösung ab. So helfen Sie, Mehrkosten auf das unvermeidbare Maß zu begrenzen.

AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Abfallcontainern und -behältern finden Sie hier.