Novelle Gewerbeabfallverordnung zum 01.08.2017

  1. Inkrafttreten, Ziele, Geltungsbereich

  2. Was ändert sich bei den gewerblichen Siedlungsabfällen?

  3. Benötigen Sie noch eine Pflicht-Restmülltonne?

  4. Was ändert sich bei Bau- und Abbruchabfällen?

  5. Mit welchen Bußgeldern muss gerechnet werden?

  6. Wie unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung?

 

Sollten Sie Fragen haben, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter unter der Telefonnummer 0208-99 66 0-500 gerne zur Verfügung.

Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung finden Sie hier: LINK



 

  1. Inkrafttreten, Ziele, Geltungsbereich

Zum 01. August 2017 tritt die Novelle der Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Ziel der Novelle ist es, die Getrennthaltung und das Recycling gewerblicher Siedlungsabfälle und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle zu stärken. Die Gewerbeabfallverordnung gilt für alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und/oder Bau- und Abbruchabfällen. Als gewerblicher Abfallerzeuger und Abfallbesitzer müssen sie neue Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten beachten. Unter Berücksichtigung von bestimmten Kriterien sind Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht möglich.



 

  2. Was ändert sich bei den gewerblichen Siedlungsabfällen?

Getrennte Sammlung gewerblicher Siedlungsabfälle

Folgende Abfallfraktionen müssen konsequent am Entstehungsort getrennt gesammelt werden:

  • Papier, Pappe und Kartonagen,
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle,
  • Bioabfälle,
  • Textilien (neu!) und
  • Holz (neu)

Dokumentationspflichten

Als Abfallerzeuger müssen Sie die Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht dokumentieren.

  • Die Dokumentation kann durch Lagepläne oder Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt, erfolgen.
  • Weiterhin müssen Sie als Abfallerzeuger den Verbleib der getrennt gesammelten Abfälle dokumentieren. Die Dokumentation erhalten Sie vom Beförderer bzw. Entsorger. Sie muss den Namen und die Anschrift desjenigen, der den Abfall übernimmt, sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls beinhalten.

Ausnahmen: Die gemischte Sammlung gewerblicher Siedlungsabfälle

Ausnahmen von der getrennten Sammlung sind möglich, wenn in Ihrem Gewerbebetrieb eine getrennte Sammlung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In diesem Fall müssen die gemischten Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden.

  • Was bedeutet technisch nicht möglich?
    • Sie haben vor Ort keinen ausreichenden Platz für die Aufstellung der Sammelbehälter;
    • Die Sammelbehälter sind öffentlich zugänglich und werden von einer Vielzahl von Abfallerzeugern befüllt.
  • Was bedeutet wirtschaftlich nicht zumutbar?
    • Wenn die Kosten für die getrennte Sammlung der Abfälle (insbesondere wegen sehr geringer Mengen der jeweiligen Abfallfraktion < 50 kg/Woche über sämtliche Abfallfraktionen) außer Verhältnis stehen zu den Kosten für eine gemischte Erfassung mit anschließender Vorbehandlung.

Dokumentationspflichten:

  • Die Ausnahmen müssen von Ihnen durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit dokumentiert werden. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit können Sie z. B. durch Angebote dokumentieren, die hinsichtlich der Kosten bewertet werden können.
  • Als Abfallerzeuger müssen Sie sich vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage die Sortierquote von mindestens 85 % bestätigen lassen.

Weitere Ausnahmen:

Wenn in Ihrem Gewerbebetrieb bereits durch die getrennte Sammlung eine Getrenntsammelquote von 90 % (Masse) erreicht wird, dürfen die restlichen 10 % gemischt erfasst werden.

  • Diese Sammelquote müssen Sie durch einen zertifizierten Sachverständigen bestätigen lassen. Die Getrenntsammelquote bezieht sich auf das vorangegangene Kalenderjahr. Der Nachweis muss bis zum 31. März des Folgejahres erstellt werden und ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Kleinmengen:

Gewerbetreibende wie Selbstständige, Architekten und Rechtsanwälte mit „Kleinmengen“ an Abfällen dürfen diese weiterhin über den Restmüll mit entsorgen.

Für alle v. g. Dokumentations-Unterlagen gilt: Sie sind der zuständigen Abfallbehörde auf Verlangen vorzulegen. Dabei kann die Behörde auch eine Vorlage auf elektronischem Weg verlangen.



 

  3. Benötigen Sie noch eine Pflicht-Restmülltonne?

Ja! Denn gemischte Siedlungsabfälle zur Beseitigung (hausmüllähnliche Gewerbeabfälle), die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung vergleichbar sind mit Abfällen aus privaten Haushalten unterliegen gemäß Abfallsatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr dem Anschluss- und Benutzungszwang. Die Größe des Restabfallbehälters richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf (Mindestvolumen von 5 Liter pro beschäftigter Person und Woche).



 

  4. Was ändert sich bei Bau- und Abbruchabfällen?

Getrennte Sammlung Bau- und Abbruchabfälle

Folgende Abfallfraktionen müssen konsequent am Entstehungsort getrennt gesammelt werden:

  1. Papier, Pappe, Kartonagen
  2. Glas
  3. Kunststoff
  4. Metalle, einschließlich Legierungen
  5. Holz
  6. Dämmmaterial
  7. Bitumengemische
  8. Baustoffe auf Gipsbasis
  9. Beton
  10. Ziegel
  11. Fliesen und Keramik

Dokumentationspflichten

  • Die getrennte Sammlung müssen Sie durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliches dokumentieren.
  • Als Abfallerzeuger müssen Sie sich die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, dokumentieren. Die Übernahmeerklärung muss den Namen und die Anschrift desjenigen, der den Abfall übernimmt, sowie das Gewicht und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls enthalten.

Ausnahmen - gemischte Sammlung Bau- und Abbruchabfälle

Ausnahmen von der getrennten Sammlung sind möglich, wenn bei ihnen als Abfallerzeuger eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung u. a. auf Grund von Platzmangel und wirtschaftlich nicht zumutbar, weil die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, nicht im Verhältnis stehen zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung.

In diesem Fall müssen die gemischten Abfälle einer Vorbehandlungsanlage (Abfälle bestehen überwiegend aus Kunststoffen, Metallen oder Holz) oder einer Aufbereitungsanlage (Abfälle bestehen überwiegend aus Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik) zugeführt werden.

Dokumentationspflichten

  • Die Ausnahmen müssen von Ihnen dokumentiert werden durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.

Für alle v. g. Dokumentations-Unterlagen gilt: Sie sind der zuständigen Abfallbehörde auf Verlangen vorzulegen. Dabei kann die Behörde auch eine Vorlage auf elektronischem Weg verlangen.

Die v. g. Dokumentationspflichten entfallen nur für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen die Gesamtmenge der anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreiten.



 

  5. Mit welchen Bußgeldern muss gerechnet werden?

  • bis zu 10.000 Euro, wenn der Abfallerzeuger keine Dokumentation vorlegen kann
  • bis zu 100.000 Euro, wenn nachweislich nicht oder unzureichend getrennt wird



 

  6. Wie unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung?

Wir übernehmen für Sie:

  • die Analyse Ihres Abfallaufkommens,
  • die Hilfestellung und Beratung bei der Erstellung der erforderlichen Dokumentation,
  • die Bewertung und Optimierung bestehender Entsorgungswege,
  • die Erhebung von Einsparpotentialen,
  • die Bereitstellung der Bescheinigung sämtlicher Verwertungswege und
  • die Sicherstellung einer gesetzeskonformen Entsorgung gemäß neuer Gewerbeabfallverordnung

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